Was sich für indirekte Immobilienanlagen ändert – und welche Vorbereitungen bereits heute getroffen werden sollten.
An seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), des revidierten Geldwäschereigesetzes (GwG) sowie der entsprechenden Ausführungsverordnungen auf den 1. Oktober 2026 festgelegt.
Die Vorlagen wurden am 26. September 2025 von den eidgenössischen Räten verabschiedet. Sie bezwecken eine weitere Stärkung des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, insbesondere im Hinblick auf die nächste Länderprüfung der Schweiz durch die Financial Action Task Force (FATF/GAFI) in den Jahren 2027/2028.
COPTIS hat die Arbeiten zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV) eng begleitet und erreicht, dass mehrere Anliegen im Zusammenhang mit Immobilienanlagevehikeln berücksichtigt wurden. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.
Die wichtigsten Änderungen
Mit dem TJPG wird ein eidgenössisches Transparenzregister geschaffen, in welchem juristische Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen. Das revidierte GwG führt zudem neue Sorgfaltspflichten für bestimmte Beratungsdienstleistungen ein, die als besonders risikobehaftet gelten.
Ab dem 1. Oktober 2026 werden mehr als 500'000 Unternehmen verpflichtet sein, die Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen zu erheben, zu überprüfen und laufend zu aktualisieren.
Die Plattform EasyGov.swiss dient als zentrale Meldeplattform. Der Aufbau des Registers erfolgt unter der Federführung des Bundesamts für Justiz (BJ) in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
Die Bestimmungen zu den staatlichen Notariaten treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, damit die Kantone ihre Gesetzgebung entsprechend anpassen können.
Wer ist betroffen?
Der Meldepflicht unterliegen insbesondere:
- Aktiengesellschaften (AG);
- Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV);
- Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen.
Die vollständige Liste der betroffenen Rechtsträger findet sich in den Artikeln 2 und 3 TJPG.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind insbesondere:
- Stiftungen;
- Vereine;
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der Vorsorge dienen;
- börsenkotierte Gesellschaften sowie deren Tochtergesellschaften.
Von COPTIS erreichte Verbesserungen für die indirekte Immobilienanlage
Die Stellungnahmen von COPTIS im Rahmen der Vernehmlassung zur TJPV wurden weitgehend berücksichtigt. Drei Punkte sind für unsere Mitglieder von besonderem Interesse:
- Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen (KmGK):
Für diese Struktur wurde eine spezifische Regelung aufgenommen (Art. 9 TJPV). - Kollektive Kapitalanlagen:
Die zu meldenden Informationen wurden präzisiert (Art. 18 TJPV). - Tochtergesellschaften börsenkotierter Fonds:
Sie bleiben grundsätzlich vom Anwendungsbereich erfasst; der Umfang der meldepflichtigen Informationen wurde jedoch eingeschränkt (Art. 11 und 18 TJPV).
Die oben genannten Artikelverweise basieren auf der am 12. Juni 2026 veröffentlichten Fassung der TJPV. Vor der Umsetzung konkreter Massnahmen empfiehlt sich eine Überprüfung anhand der definitiven Verordnung.
Handlungsbedarf: Was jetzt zu tun ist
Es empfiehlt sich, die erforderlichen Vorbereitungen nicht bis zum Inkrafttreten aufzuschieben.
- Identifizieren Sie die betroffenen Gesellschaften und erfassen Sie deren wirtschaftlich berechtigte Personen unter Berücksichtigung der Besonderheiten von KmGK und kollektiven Kapitalanlagen sowie deren Tochtergesellschaften.
- Bereiten Sie die erforderlichen Angaben für die künftigen Meldungen vor.
- Registrieren Sie sich auf EasyGov.swiss: Das SECO empfiehlt Unternehmen und ihren Beauftragten, bereits heute ein Benutzerkonto einzurichten, um die künftigen Formalitäten zu vereinfachen.
Das Transparenzregister wird ab dem 1. Oktober 2026 über EasyGov.swiss zugänglich sein. Die gesetzlichen Übergangsfristen für die Eintragung in das Register beginnen ab diesem Datum zu laufen.
Nützliche Links
Medienmitteilung des Bundesrates vom 12. Juni 2026
Transparenzregister: praktische Informationen (EasyGov.swiss)
Meldeplattform EasyGov.swiss
Gesetzestext des TJPG (Fedlex)
Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) vom 26. September 2025 (Fedlex)
Geldwäschereigesetz (GwG) – konsolidierte Fassung (Fedlex)
Fragen?
Für Fragen zu den Auswirkungen der neuen Bestimmungen auf Ihre Strukturen steht Ihnen das COPTIS-Team gerne zur Verfügung.
Bei technischen Fragen zur Registrierung können Sie sich zudem an den EasyGov Service Desk (+41 58 467 11 22) oder an die Informationsstelle des Bundesamts für Justiz wenden.
Quellen: Bundesrat, Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und Bundesamt für Justiz (BJ).
Dieser Beitrag dient ausschliesslich Informationszwecken und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.



