Lassen sich steuerlich nicht deklarierte Wertverluste durch einen Wechsel des Rechnungslegungsstandards nachholen?
In der nachfolgenden Analyse erläutert
Stefan Laganà, Leiter der Arbeitsgruppe Steuern,
das Urteil 9C_664/2024 des Bundesgerichts und dessen praktische Bedeutung für Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz.
Wir danken ihm herzlich für diese aufschlussreiche Analyse und seinen wertvollen Beitrag.
Das Bundesgericht hat in einem wegweisenden Entscheid klargestellt, dass nicht geltend gemachte Wertverluste auf Immobilien bei einem späteren Wechsel des Rechnungslegungsstandards nicht periodenfremd steuerlich nachgeholt werden dürfen. Der Entscheid ist insbesondere für Immobilienfonds, kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sowie generell für Steuerpflichtige mit Immobilienvermögen von hoher praktischer Bedeutung.
Ausgangslage
Im vorliegenden Fall ging es um einen Immobilienfonds mit direktem Grundbesitz, der bis und mit Geschäftsjahr 2015/2016 Jahresrechnungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) erstellte. Eine Fondsimmobilie (im Kanton Bern gelegen) wurde in diesen Abschlüssen korrekt zum jeweils tieferen Verkehrswert bilanziert. Die daraus resultierenden unrealisierten Wertverluste waren wirtschaftlich in den Jahren 2014/2015 und 2015/2016 eingetreten.
Steuerlich wurden diese Wertverluste jedoch nicht geltend gemacht. Die entsprechenden kantonalen Steuerveranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.
Ab dem Geschäftsjahr 2016/2017 wechselte der Fonds zur Rechnungslegung nach Obligationenrecht (OR). In der erstmals nach OR erstellten Jahresrechnung wurde die Liegenschaft zu den ursprünglichen Anschaffungskosten eingebucht und anschliessend eine ausserordentliche Abschreibung vorgenommen, welche neben dem im Jahr 2016/2017 entstandenen weiteren Wertverlust auch die Wertverluste der Jahre 2014/2015 und 2015/2016 umfasste. Der Fonds versuchte, diese „nachgeholten“ Abschreibungen steuerlich zu verwerten.
Zentrale Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht erteilte diesem Vorgehen eine klare Absage:
1. Keine Überbewertung bei erstmaliger OR-Rechnungslegung
Der Wechsel von einer KAG- zu einer OR-Rechnungslegung vermittelt kein Recht, Immobilien bei der Umstellung der Rechnungslegung zu einem über dem aktuellen Verkehrswert liegenden historischen Anschaffungswert einzubuchen. Das Vorsichts‑ und Niederstwertprinzip gilt auch bei erstmaliger Erstellung einer Jahresrechnung nach OR. Eine fiktive Aufwertung mit anschliessender Abschreibung ist handelsrechtswidrig.
2. KAG-Abschlüsse sind materiell relevant
Die in den KAG-Abschlüssen vorgenommenen Wertkorrekturen waren handelsrechtlich korrekt. Dass diese Wertverluste in der Erfolgsrechnung nicht transparent ausgewiesen waren, ändert nichts daran, dass sie wirtschaftlich und bilanziell bereits erfasst worden sind. Die bilanzielle Erfassung der Liegenschaft zu den ursprünglichen Anschaffungskosten mit anschliessender erfolgswirksamer Abschreibung würde zu einer doppelten Erfassung bereits verbuchter Wertverluste führen.
3. Keine periodenfremde steuerliche Verlustverwertung
Wertverluste sind in jener Steuerperiode geltend zu machen, in der sie wirtschaftlich entstehen. Werden sie in der entsprechenden Periode nicht deklariert und erwächst die Veranlagung in Rechtskraft, können sie nicht in einer späteren Steuerperiode nachgeholt werden. Eine Korrektur wäre allenfalls im Revisionsverfahren möglich gewesen, nicht jedoch über den Umweg einer späteren Verlustverrechnung.
4. Totalgewinnprinzip hilft nicht weiter
Das Bundesgericht bestätigt seine restriktive Praxis: Das Totalgewinnprinzip, d.h. das Prinzip wonach über alle Steuerperioden hinweg insgesamt nur der während der gesamten Existenz des Unternehmens erzielte Gewinn besteuert werden soll, vermag das Periodizitätsprinzip grundsätzlich nicht zu durchbrechen. Eine Ausnahme besteht nur in eng begrenzten Konstellationen (z.B. Steuerrückstellungen infolge nachträglicher Aufrechnungen), die hier nicht gegeben waren.
Bedeutung für die Praxis
Der Entscheid verdeutlicht mit grosser Klarheit:
- Wertverluste auf Immobilien müssen
periodengerecht steuerlich geltend gemacht
werden. - Ein späterer Wechsel der Rechnungslegung eröffnet
keinen steuerlichen Neuanfang. - KAG-Abschlüsse sind steuerlich ernst zu nehmen; fehlende Transparenz in der Erfolgsrechnung schützt nicht vor Rechtskraftfolgen.
- Die Anforderungen an eine Durchbrechung des Periodizitätsprinzips bleiben hoch.
Fazit
Das Bundesgericht setzt klare Leitplanken: Nicht deklarierte Wertverluste sind verloren. Der Entscheid unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen steuerlichen Überleitung der Rechnungslegung – insbesondere bei Immobilienfonds und bei Rechnungslegungswechseln. Nachträgliche Aufwandnachholungen sind ausgeschlossen, soweit Wertminderungen bereits periodenrichtig verbucht wurden; eine erneute Erfassung über handelsrechtlich unzulässige Abschreibungen ist steuerlich nicht anzuerkennen.









